Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schlosser Anwendungstechnik GmbH

Teil 1: Verkaufs-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen der Schlosser Anwendungstechnik GmbH
I. Allgemeines
1.Wir verkaufen, wenn nicht ausdrücklich anders gegenseitig vereinbart, nur zu den nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen des Kunden haben unseren Bedingungen gegenüber keine Gültigkeit soweit nicht etwas anderes von uns schriftlich bestätigt wird.

2. Diese Bedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie etwaige besondere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftlichkeitserfordernisses. Änderungen oder Ergänzungen gelten nur für den jeweiligen Kauf oder die jeweilige Leistung.

4. Von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

II. Angebot
1.Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen oder sie Gegenstand der Auftragsbestätigung sind. An Kostenvor-anschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge, auch solche, die durch Vertreter vermittelt werden, werden erst durch unsere schriftliche Annahme wirksam.

3. Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

III. Lieferung
1.Für den Umfang der Lieferung und die Lieferfrist ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Angebot enthaltene Lieferfristen sind unverbindlich.

2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Die gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

5. Im Verzugsfall hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist einzuräumen.

6. Teillieferungen sind zulässig.

7. Die notwendige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

8. Eine nach Vertragsabschluß eingetretene Verschlechterung der Vermögens- und Liquiditätslage des Kunden berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag.

IV. Zahlungen
1. Maßgeblich sind allein die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis wie folgt zahlbar: Bis 14 Tage 3% Skonto vom Rechnungswert, bis 30 Tage nach dem Rechnungsdatum rein netto. Aufarbeitung, Beschichtung, Schleifen und sonstige Lohnarbeit ist rein netto fällig.

3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

2. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird , geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen , z.B. Versendungskosten übernommen haben.

IV. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Empfangene Ware ist unverzüglich zu prüfen. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie Falschlieferungen – sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 10 Tagen können Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, nicht mehr geltend gemacht werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Eingang bei uns  maßgeblich.

2. Mangelhafte Waren werden nach unserem billigen Ermessen nachgebessert oder neu geliefert.

VII. Haftung
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen, Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verzug, Nichterfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschuldens durch uns.

3. Der Ersatz von Folgeschäden wie Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn ist, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum, bis unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den Käufer, sofern sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, soweit dies dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Verarbeitung oder mit anderen Waren zusammen weiterveräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer für die Vorbehaltsware vereinbarten Preis als abgetreten.

3. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderung berechtigt. Unsere Befugnis die an ihn abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

4. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

5. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt für uns verwahren.

6. Wir haben die uns zustehenden Sicherungen auf Anforderung freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

7. Nehmen wir als Zahlungsmittel Wechsel entgegen, so besteht der Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, daß wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Käufer eingehende Wechsel werden hiermit an den Verkäufer abgetreten und indossiert. Der Käufer verwahrt die indossierten Wechsel für den Verkäufer.

Stand: 01.01.1999